- Kostenanschlag
- Kọs|ten|an|schlag 〈m. 1u〉 = Kostenvoranschlag
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Kosten|anschlag,Kostenvoranschlag, bei einem Werkvertrag die dem Besteller vom Unternehmer vorgelegte Berechnung der bei Ausführung des Werkes entstehenden Kosten. Hat der Unternehmer die Gewähr für die Verbindlichkeit des Kostenanschlags übernommen, wird dieser Vertragsbestandteil, sodass die Vergütung nur in der vereinbarten Höhe zu entrichten ist. Im Normalfall ist ein Kostenanschlag jedoch unverbindlich; er hat dann die Pflicht des Unternehmers zur Folge, eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags unverzüglich anzuzeigen (§ 650 BGB), worauf der Besteller kündigen kann. Dann muss er dem Unternehmer nur die der geleisteten Arbeit entsprechende (§§ 650, 645 BGB), nicht die gesamte Vergütung zahlen.* * *
Kọs|ten|an|schlag, der: Kostenvoranschlag.
Universal-Lexikon. 2012.